ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der UHL GRUPPE als Auftraggeber

I. Geltungsbereich

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz AGB) gelten für jeden Auftrag und alle Leistungen sowie Lieferungen zwischen der Uhl Bau GmbH oder der Uhl Elektro GmbH als Auftraggeber (in der Folge kurz „AG“) einerseits und dem Auftragnehmer (in der Folge kurz „AN“) andererseits. Die AGB gelten auch für künftige Aufträge, Lieferungen und Leistungen, die der AN für den AG ausführt, und zwar auch ohne, dass deren Geltung nochmals ausdrücklich oder schlüssig vereinbart wird.
     

  2. Der AG behält sich vor, die AGB in Zukunft anzupassen, etwa an geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen. Sofern die AGB geändert werden, gelten die AGB für alle nach der Änderung erteilten Aufträge sowie erbrachten Leistungen und Lieferungen in der Fassung der (jeweiligen) Änderung.
     
  3. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB kann auf der Website des AG unter AGB als Auftraggeber abgerufen werden.

II. Zustandekommen des Vertrages

  1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme eines Angebotes des AN durch den AG, durch die schriftliche Bestätigung eines Auftrages durch den AG (Auftragsschreiben) oder durch die Unterzeichnung eines (Werk-)Vertrages durch den AG und den AN zustande.
     

III. Vertragsgrundlagen

  1. Grundlage und damit integraler Bestandteil des Vertrages zwischen AG und AN sind gemäß der nachstehenden Reihenfolge:
    1. das Auftragsschreiben des AG oder der Werkvertrag
    2. das Verhandlungsprotokoll
    3. diese AGB
    4. sofern erforderlich: die für die Ausführung der Leistungen erforderliche Baubewilligung, die behördlich genehmigten Bau- und Konstruktionspläne samt technischer Beschreibungen sowie die vom AG beigestellten Ausführungs- und Detailpläne.
    5. für die Ausführung der beauftragten Leistungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und behördlichen Bescheide, jeweils im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung
    6. die für die Leistung relevanten technischen Normen (EN Normen, oder Önormen)
    7. der Stand der Technik
    8. das Angebot der AN mit dem ausgepreisten Leistungsverzeichnis
       
  2. Sollten zwischen einzelnen Vertragsgrundlagen ein Konflikt oder Widerspruch bestehen, ist dieser wie folgt gemäß der nachstehenden Reihenfolge aufzulösen:
    1. liegt ein Konflikt mit oder ein Widerspruch zu einer zwingenden gesetzlichen Bestimmung, einer Verordnung oder einem behördlichen Bescheid oder einer behördlichen Verfügung vor, gehen die zwingende gesetzliche Bestimmung, die Verordnung, der behördliche Bescheid sowie die behördliche Verfügung vor;
    2. die jeweils später erstellte oder erlassene Version eines Dokuments geht, sofern der AG das Dokument ausdrücklich genehmigt hat, der früheren Version jenes Dokumentes vor;
    3. die spezifischere Regelung geht der generellen Regelung vor;
    4. bei unterschiedlichen Qualitätsstandards geht der höhere Standard vor; und
    5. die in Absatz (5) festgelegte Reihenfolge der Vertragsbestandteile ist maßgebend.
       
  3. Auf den Vertrag ist die Ö-Norm B 2110 idgF anzuwenden.
     
  4. Änderungen der Vertragsgrundlagen und Abweichungen von einer Vertragsgrundlage bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen AG und AN.
     

IV. Leistungsumfang, Prüf- und Warnpflicht, Risikoverteilung

  1. Der Umfang der vom AN zu erbringenden Leistungen sowie die Rahmenbedingungen, unter denen die Leistungen zu erbringen sind (in der Folge kurz „Leistungssoll“), ergeben sich aus dem Vertrag und dessen Anlagen. Zum Leistungsumfang des AN zählen alle Leistungen, die zur Erfüllung des im Vertrag beschriebenen Erfolges erforderlich sind.
     
  2. Der AN ist verpflichtet, die ihm vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen sowie die Rahmenbedingungen für die Ausführung der Leistungen, wie vor allem die Örtlichkeit, An- und Zufahrtsmöglichkeit, Bodenbeschaffenheit, Lagerflächen, etc., zu überprüfen. Sofern der AG dem AN ein Leistungsverzeichnis (konkrete Leistungsbeschreibung) zur Verfügung stellt, ist der AN verpflichtet, das Leistungsverzeichnis in Hinblick auf die zu beauftragenden Leistungen darauf zu überprüfen, ob es vollständig, fehlerhaft oder lückenhaft ist sowie den AG ausdrücklich auf allfällige Lücken, Unklarheiten oder Unvollständigkeiten hinzuweisen.
     
  3. Abweichend von Punkt 7.2.1 der ÖNORM B 2110 gilt, dass
    1. die darin genannten Ereignisse der Risikosphäre des AN zugeordnet werden, und
    2. das 25-jährige Ereignis für die Vorhersehbarkeit von außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen und Naturereignissen als vereinbart gilt.
  4. Die Ausführung von Leistungen, die nicht vom beauftragten Leistungsumfang erfasst sowie durch das vereinbarte Entgelt abgegolten sind, bedarf in jedem Fall einer im Vorhinein erteilten schriftlichen Zustimmung durch den AG. Ist der AN der Auffassung, dass eine Leistung nicht im Leistungsumfang enthalten ist, hat er den AG darüber im Vorhinein sowie schriftlich hinzuweisen. In diesem Hinweis hat der AN anzuführen, welche zusätzlichen Kosten jene Leistung verursacht und ob damit eine Verzögerung des Bauzeitplanes verbunden ist. Unterlässt der AN diese Mitteilung, hat er für diese Leistung keinen Anspruch auf eine (zusätzliche) Vergütung und keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Leistungsfrist.
     
  5. Der AG ist berechtigt, eine Änderung des Leistungsumfanges (Zusatzleistungen, Reduktion der Leistungen) zu verlangen und der AN ist verpflichtet, eine solche Änderung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auszuführen. Für Zusatzleistungen hat der AN dem AG ein Nachtragsangebot zu legen. Für das Nachtragsangebot gelten die gleichen Kalkulationsgrundlagen und -annahmen, wie für das Angebot. Die Annahme des Nachtragsangebotes durch den AG (Beauftragung) hat schriftlich zu erfolgen. Das Nachtragsangebot ist vom AG firmenmäßig zu unterzeichnen. Ohne schriftliche Beauftragung eines Nachtragsangebotes steht dem AN kein Vergütungsanspruch für eine Änderung zu.
     

V. Pflichten des AN

  1. Der AN ist verpflichtet, sich mit allen weiteren Projektbeteiligten, wie Planern, Sonderfachleuten oder ausführenden Professionisten, abzustimmen, seine Leistungen mit diesen zu koordinieren und den AG zu beraten.
     
  2. Der AN ist verpflichtet, den AG hinsichtlich notwendiger oder zweckmäßiger Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen unter Darlegung aller Vor- und Nachteile, vor allem in wirtschaftlicher, planungstechnischer, kostenmäßiger, ausführungstechnischer, organisatorischer und terminlicher Hinsicht, zu beraten.
     
  3. Sofern der AN einer Mitwirkung des AG bedarf, hat er den AG darüber zu informieren und ihm konkret mitzuteilen, in welcher Form die Mitwirkung erforderlich ist. Der AG wird dem AN über Ersuchen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, soweit ihm diese verfügbar sind.
     

  4. Der AN ist verpflichtet, den AG auf alle mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen verbundenen Risiken sowie auf Erschwernisse und Behinderungen hinzuweisen. Der AN ist zudem verpflichtet, die ihm vom AG selbst oder in dessen Auftrag von anderen Projektbeteiligten, wie Planern oder Sonderfachleuten, übergebenen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Dokumente, Pläne, Berechnungen, erteilte Informationen oder Anweisungen, allenfalls für die Leistungserbringung beigestellte Anlagen oder sonst geleistete Beistellungen mit der Sorgfalt eines Fachmannes zu prüfen, insbesondere auf Richtigkeit, Ausführbarkeit, Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck und Vollständigkeit. Ergeben sich dabei Bedenken, hat der AN den AG darauf schriftlich hinzuweisen.

  5. Der AN darf ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen des AG nur im Rahmen der Auftragserfüllung verwenden. Eine anderweitige Verwendung oder eine Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG. Sämtliche vom AN erstellten Unterlagen (z. B. individuelle Leistungsverzeichnisse, Pläne, Skizzen) sind geistiges Eigentum des AG. Die Verwendung, Veränderung oder Weitergabe außerhalb des konkreten Auftrages bedarf der Zustimmung des AG, die schriftlich zu erteilen ist.

  6. Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen und alle Vorkommnisse (Tatsachen, Anordnungen sowie getroffene Maßnahmen, wie etwa Wetterverhältnisse, Arbeiter- und Gerätestand, Warnungen, Leistungsänderungen, Verzug, Materiallieferungen, Leistungsfortschritt, Arbeiter vor Ort, Überprüfungen, allfällige Regieleistungen, usw.), die die Ausführung der Leistung und deren Abrechnung betreffen, umfassend zu dokumentieren und zu belegen. Die Dokumentation hat in Bautagesberichten zu erfolgen. Punkt 6.2.7.2.2 Ö-Norm B 2110 gilt mit der Abweichung als vereinbart, dass ein unterbliebener Widerspruch des AG gegen eine Eintragung nicht als Bestätigung der Tatsache oder des Vorkommnisses gilt.
     

VI. Weitergabe von Leistungen

  1. Eine Weitergabe von beauftragten Leistungen an Dritte bedarf der Zustimmung des AG. Der AN hat dem AG zu diesem Zweck vorab schriftlich den in Aussicht genommenen Subunternehmer offenzulegen.
     

VII. Termine, Leistungsfrist

  1. Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen nach dem vereinbarten Zeitplan auszuführen.
     
  2. Sofern ein Termin (z. B. Fertigstellung) pönalisiert ist und AG sowie AN eine Verlegung dieses Termines vereinbaren, gilt die Pönale auch für den neuen Termin.
     

  3. Eine vereinbarte Pönale stellt keine pauschale Abgeltung aller mit einem Verzug verbundenen nachteiligen Folgen des AG dar. Der AG ist sohin berechtigt, auch einen über eine Pönale hinausgehenden Schaden geltend zu machen.

  4. Im Falle von Verzögerungen ist der AN verpflichtet, auf eigene Kosten Forcierungsmaßnahmen zu setzen, um eine eingetretene Verzögerung bestmöglich wieder aufzuholen.
     

VIII. Übernahme

  1. Nach der Fertigstellung der Leistungen erfolgt die förmliche Übernahme der Leistungen durch den AG. Die Leistungen gelten erst mit förmlicher Übernahme als erbracht.
     
  2. Der AN hat dem AG im Rahmen der förmlichen Übernahme alle Unterlagen, Nachweise und Dokumente zu übergeben, die erforderlich sind, um die Fertigstellung der Leistungen zu überprüfen. Soweit für die Fertigstellung der Leistungen eine behördliche Anzeige (beispielsweise Fertigstellungsanzeige) erforderlich ist, hat der AN alle für eine solche Anzeige notwendigen Belege, Nachweise, Dokumente und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

IX. Preise, Abrechnung, Zahlung

  1. Die AN hat für die beauftragten Leistungen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt.
     
  2. Mangels einer abweichenden Vereinbarung gilt der vereinbarte Preis als unveränderlicher Festpreis bis zur Fertigstellung aller Leistungen. Mit dem Entgelt sind alle Aufwendungen und Kosten des AN, einschließlich solcher aus Erschwernissen, Behinderungen oder Verzögerungen, abgegolten. Der AN hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung oder Erhöhung des Entgeltes, falls der Aufwand zur Ausführung der Leistungen infolge von Erschwernissen, Behinderungen oder Verzögerungen höher ist, als kalkuliert.
     
  3. Der AN hat jeder Rechnung detaillierte Nachweise zu den erbrachten Leistungen beizulegen, die dem AG eine Überprüfung des Leistungsfortschrittes ermöglichen.
     
  4. Sofern AG und AN keine abweichende Abrechnung vereinbaren, gilt für alle Rechnungen eine Prüffrist von 30 Tagen ab Erhalt.
     
  5. Sofern AG und AN keine abweichende Abrechnung vereinbaren, sind alle Rechnungen innerhalb einer Frist von 30 Tagen zahlbar.
     
  6. Für jede Rechnung gilt ein Skonto von 3 % als vereinbart.
     
  7. Für jeden Fall eines Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in Höhe 4 % p. a. als vereinbart.
     

X. Gewährleistung, Haftung

  1. Sofern keine abweichenden Fristen vereinbart werden, beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre ab der förmlichen Übernahme der beauftragten Leistung.
     
  2. Die Rechte und Ansprüche des AG aus der Gewährleistung verjähren 6 Monate nach dem Ablauf der Gewährleistungsfrist. Innerhalb dieser Frist sind die rechten Ansprüche des AG klagsweise geltend zu machen.
     
  3. Die Haftung des AN richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

XI. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

  1. Auf den Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht (mit Ausnahme von Verweisungsnormen, auf deren Grundlage die Rechtsordnung eines anderen Staates anwendbar wäre) anzuwenden.
     
  2. Für alle Rechtsstreitigkeiten wird das am Sitz der AN zuständige ordentliche Gericht als Gerichtsstand vereinbart. Die AN ist dessen ungeachtet aber berechtigt, auch das am Sitz des AG zuständige Gericht anzurufen.
     

XII. Rücktritt

  1. Der AG ist berechtigt, jederzeit von einer weiteren Erfüllung des Vertrages abzusehen (Rücktritt). Der AG hat dem AN schriftlich mitzuteilen, falls er vom Vertrag zurücktritt.
     
  2. Der AG ist im Falle des Vertragsrücktrittes verpflichtet, dem AN die bis zum Rücktritt tatsächlich erbrachten Leistungen zu vergüten. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf eine Vergütung besteht nicht.

XIII. Unwirksamkeit

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Angebotes, Auftragsschreibens, Werkvertrags oder dieser AGB rechtsunwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die ungültige Bestimmung wird schnellstmöglich durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem erklärten Willen der Vertragspartner und dem wirtschaftlichen Gehalt der rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
     

XIV. Compliance, Verhaltenskodex

  1. Der AN ist verpflichtet, bei oder in Zusammenhang mit der Ausführung beauftragter Leistungen die in Österreich gültigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und den AG im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtung schad- und klaglos zu halten sowie den AG von allfälligen Ansprüchen und Forderungen Dritter freizustellen. Zu diesen in Österreich gültigen gesetzlichen Bestimmungen zählen im Besonderen nicht nur alle berufs- und gewerberechtlichen Bestimmungen, die der AN einzuhalten hat, sondern insbesondere auch alle Bestimmungen zur Verhinderung von Korruption und Geldwäsche, Bestimmungen zum Umweltschutz, Bestimmungen zur Verhinderung wettbewerbsbeschränkender Absprachen (Kartellgesetz), Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz und Bestimmungen zum Datenschutz (DSGVO, DSG).
     
  2. Der AN versichert und verpflichtet sich bei der Erbringung seiner Lieferung und Leistungen den UHL Verhaltenskodex zu beachten. Dieser kann jederzeit heruntergeladen werden und ist einsehbar unter Verhaltenskodex

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