ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der UHL GRUPPE als Auftragnehmer:in

I. Geltungsbereich

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz AGB) gelten für jeden Auftrag und alle Leistungen sowie Lieferungen zwischen dem Auftraggeber (in der Folge kurz „AG“) einerseits und der Uhl Bau GmbH oder der Uhl Elektro GmbH als jeweiliger Auftragnehmer (in der Folge kurz „AN“) andererseits. Die AGB gelten auch für künftige Aufträge, Lieferungen und Leistungen, und zwar auch, ohne dass deren Geltung nochmals ausdrücklich oder schlüssig vereinbart wird.
     

  2. Die AN behält sich vor, die AGB in Zukunft anzupassen, etwa an geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen. Sofern die AGB geändert werden, gelten die AGB für alle nach der Änderung erteilten Aufträge sowie erbrachten Leistungen und Lieferungen in der Fassung der (jeweiligen) Änderung.
     
  3. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB kann auf der Website des AN unter AGB als Auftragnehmer abgerufen werden.

II. Zustandekommen des Vertrages, Leistungsumfang

  1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme eines Angebotes der AN durch den AG, durch die schriftliche Bestätigung eines Auftrages des AG (Auftragsschreiben) durch die AN oder durch die Unterzeichnung eines Werkvertrages durch den AG und die AN zustande.
     

  2. Der Umfang der von der AN zu erbringenden Leistungen sowie die Rahmenbedingungen, unter denen die Leistungen zu erbringen sind (in der Folge kurz „Leistungssoll“), ergeben sich aus dem Vertrag. Zum Leistungsumfang des AN zählen nur solche Leistungen, die im Vertrag ausdrücklich festgelegt oder spezifiziert sind.
     

  3. Änderungen der beauftragten Leistungen (Zusatzleistungen, abweichende Ausführung von Leistungen, geänderte Rahmenbedingungen, etc.) bedürfen der Zustimmung der AN. Zusatzleistungen sowie Mehraufwendungen infolge von Änderungen sind der AN gesondert zu vergüten.


III. Vertragsgrundlagen

  1. Grundlage und damit integraler Bestandteil des Vertrages zwischen AG und AN sind gemäß der nachstehenden Reihenfolge:
    1. das von der AN angenommene Auftragsschreiben des AG oder der Werkvertrag
    2. das Angebot der AN mit dem ausgepreisten Leistungsverzeichnis
    3. das Verhandlungsprotokoll
    4. diese AGB
    5. die rechtskräftige Baubewilligung, die behördlich genehmigten Bau- und Konstruktionspläne samt technischer Beschreibungen sowie die vom AG beizustellenden Ausführungs- und Detailpläne.
    6. für die Ausführung der beauftragten Leistungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und behördlichen Bescheide, jeweils im Zeitpunkt der Auftragserteilung
    7. der Stand der Technik, insbesondere die technischen ÖNORMEN in der zur Auftragserteilung gültigen Fassung, welche für die Ausführung der beauftragten Arbeiten einschlägig sind.
       
  2. Auf den Vertrag ist die Ö-Norm B 2110 idgF anzuwenden.
     
  3. Änderungen der Vertragsgrundlagen und Abweichungen von einer Vertragsgrundlage bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen AG und AN.
     

IV. Baugrund, Bewilligungen

  1. Der AG hat den Baugrund beizustellen. Das Baugrundrisiko trägt der AG
     
  2. Der AG sichert zu, dass sich der Baugrund ohne weiteres für die Ausführung der beauftragten Leistungen eignet und keine Besonderheiten oder Erschwernisse (z.B. Kontamination, Kriegsrelikte, archäologische Funde, kein Erfordernis für Befestigungs- oder Sicherungsmaßnahmen, etc.) aufweist, die Mehrkosten oder eine Verzögerung bewirken können.
     
  3. Einbauten auf Privatgrund sind vor Baubeginn vom AG dem AN bekannt zu geben.
     
  4. Der AG hat die für die Ausführung der beauftragten Leistungen erforderlichen behördlichen Bewilligungen (z.B. Baubewilligung, wasserrechtliche Bewilligung, gewerberechtliche Bewilligung, etc.) einzuholen und beizustellen.
     

V. Bauleiter des AG

  1. Sofern der AG keine andere Person dazu benennt, ist der vom AG vor Ort auf der Baustelle eingesetzte Bauleiter (Polier) der Ansprechpartner der AN.
     
  2. Der Bauleiter ist dazu berechtigt, in Vertretung des AG vor Ort Anordnungen zur Ausführung der beauftragten Leistungen zu treffen, Zusatzleistungen zu beauftragen, sonstige Erklärungen gegenüber der AN abzugeben und Erklärungen der AN entgegenzunehmen.
     

VI. Pflichten des AG

  1. Der AG hat der AN alle für die Auftragserfüllung relevanten Informationen zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der AG hat für eine Koordinierung aller auf der Baustelle vor Ort tätigen Unternehmen und Professionisten Sorge zu tragen.
     
  2. Der AG darf Unterlagen der AN nur im Rahmen der Auftragserfüllung verwenden. Eine anderweitige Verwendung oder eine Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der AN. Sämtliche von der AN erstellten Unterlagen (z.B. individuelle Leistungsverzeichnisse, Pläne, Skizzen) sind geistiges Eigentum der AN. Die Verwendung, Veränderung oder Weitergabe außerhalb des konkreten Auftrages bedarf der Zustimmung der AN, die schriftlich zu erteilen ist.
     
  3. Der AG ist verpflichtet, die AN bei der Einhaltung der einschlägigen Arbeitnehmerschutzbestimmungen bestmöglich zu unterstützen und alle ihm möglichen und zumutbaren Vorkehrungen in diesem Zusammenhang zu treffen.
     

VII. Weitergabe von Leistungen

  1. Die AN ist berechtigt, Leistungen oder Teile der beauftragten Leistungen an Dritte weiterzugeben. Auf Verlangen des AG wird die AN die jeweils beauftragten Subunternehmer bekannt gegeben.
     

VIII. Termine, Leistungsfrist

  1. Die Leistungen werden von der AN nach dem vereinbarten Zeitplan durchgeführt.
     
  2. Sind zeitliche Verschiebungen notwendig oder werden diese von der AG gewünscht, ist ein neuer Zeitplan zu vereinbaren.
     
  3. Sofern ein Termin (z.B. Fertigstellung) pönalisiert ist und AG sowie AN eine Verlegung dieses Termines vereinbaren, gilt die Pönale nur dann, wenn AG und AN die Pönale auch ausdrücklich für den neuen Termin vereinbaren.
     
  4. Bei Verzögerungen, die nicht von der AN verschuldet sind, verlängert sich die für die Leistung vereinbarte Frist um die Dauer der Verzögerung. Zudem hat der AG der AN jene Kosten und Aufwendungen zu erstatten, die aufgrund der Verzögerung entstanden sind.
     

IX. Übernahme

  1. Eine förmliche Übernahme der Leistungen der AN erfolgt nur dann, wenn AG und AN dies im Auftragsschreiben oder im Werkvertrag ausdrücklich vereinbaren. Andernfalls gilt die Leistung der AN als erbracht, sobald die Leistung fertiggestellt ist.
     

X. Preise, Abrechnung, Zahlung

  1. Die AN hat für die beauftragten Leistungen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt.
     
  2. Ob veränderliche Preise vereinbart sind, richtet sich nach der ÖNORM B 2110 Punkt 6.3.1. In Abänderung zur ÖNORM B 2110 Punkt 6.3.1 gilt statt der Frist von sechs Monaten eine Frist von drei Monaten als vereinbart.
     
  3. Sofern die AN dem AG im Angebot einen Rabatt oder Nachlass gewährt, gilt dieser Rabatt oder Nachlass nur mit der Maßgabe, als der AG die von der AN gelegten Rechnungen ohne Verzögerung bezahlt. Bei einer Verzögerung der Zahlung gilt der Rabatt oder Nachlass als nicht oder sonstige Vergünstigungen gelten bei Zahlungsverzug oder im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Kunden als nicht gewährt.
     
  4. Sofern AG und AN keine abweichende Abrechnung vereinbaren, ist die AN berechtigt, monatliche Teilrechnungen nach Leistungsfortschritt zu legen und die in dem betreffenden Monat erbrachten Leistungen abzurechnen. Die AN hat jeder Rechnung angemessene Nachweise beizulegen, die dem AG eine Überprüfung des Leistungsfortschrittes ermöglichen. Der AG ist verpflichtet, die AN innerhalb einer Frist von 14 Tagen darauf hinzuweisen, falls die der Rechnung beigelegten Nachweise eine Prüfung nicht ermöglichen oder aus sonstigen Gründen lückenhaft oder ungenügend sind.
     
  5. Sofern AG und AN keine abweichende Abrechnung vereinbaren, gilt für alle Rechnungen eine Prüffrist von 14 Tagen ab Erhalt.
     
  6. Der AG ist verpflichtet, Abzüge von Rechnungen nachvollziehbar und in Detail zu begründen. Die AN ist berechtigt, auch nach der Annahme der Schlusszahlung allfällige Forderungen, wie beispielsweise für noch nicht abgerechnete Leistungen sowie für Abzüge, geltend zu machen. Punkt 8.4.2 ÖNORM B 2110 wird diesbezüglich abbedungen.
     
  7. Sofern AG und AN keine abweichende Abrechnung vereinbaren, sind alle Rechnungen innerhalb einer Frist von 30 Tagen zahlbar.
     
  8. Ein Skonto ist im Auftragsschreiben oder Werkvertrag gesondert zu vereinbaren.
     
  9. Zahlungen haben ausnahmslos durch Überweisung auf das von der AN auf der Rechnung angegebene Bankkonto zu erfolgen. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet.
     
  10. Für jeden Fall eines Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in Höhe 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz als vereinbart.
     

XI. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab der Fertigstellung der beauftragten Leistung. Sind Gegenstand der beauftragten Leistung voneinander trennbare Teilleistungen, so beginnt die Gewährleistungsfrist für jede Teilleistung mit der Fertigstellung der betreffenden Teilleistung zu laufen.
     
  2. Die Rechte und Ansprüche des AG aus der Gewährleistung verjähren mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist.
     
  3. Der AG ist verpflichtet, die Leistungen der AN mit angemessenen Mitteln zu prüfen und Mängel innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu rügen.
     
  4. Ein allfälliger Haftrücklass gemäß ÖNORM B 2110 Punkt 8.7.3 zur Sicherstellung des AG ist im Auftragsschreiben oder im Werkvertrag gesondert zu vereinbaren.
     

XII. Haftung der AN

  1. Eine Haftung der AN setzt voraus, dass diese nachweislich einen Schaden verursacht hat. Die AN übernimmt keine Haftung für (Bau-)Schäden, deren Verursacher nicht eindeutig nachgewiesen ist.
     
  2. Abweichend zu ÖNORM B 2110 Punkt 12.3 wird eine Haftung der AN für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist des Weiteren eine Haftung der AN für entgangenen Gewinn sowie für Schäden Dritter. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für Personenschäden.
     
  3. Schadensersatzansprüche verfallen fünf Jahre nach Fertigstellung der beauftragten Leistung.
     

XIII. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

  1. Auf den Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht (mit Ausnahme von Verweisungsnormen, auf deren Grundlage die Rechtsordnung eines anderen Staates anwendbar wäre) anzuwenden.
     
  2. Für alle Rechtsstreitigkeiten wird das am Sitz der AN zuständige ordentliche Gericht als Gerichtsstand vereinbart. Die AN ist dessen ungeachtet aber berechtigt, auch das am Sitz des AG zuständige Gericht anzurufen.
     

XIV. Rücktritt

  1. Der Rücktritt vom Vertrag ist aus den in ÖNORM B 2110 Punkt 5.8 genannten Gründen zulässig.
     
  2. er AG ist im Falle des Vertragsrücktrittes verpflichtet, der AN das vereinbarte Entgelt abzüglich des Aufwandes, den sich die AN infolge des Unterbleibens weiterer Leistungen erspart, zu bezahlen.
     

XV. Unwirksamkeit

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Angebotes, Auftragsschreibens, Werkvertrags oder dieser AGB rechtsunwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die ungültige Bestimmung wird schnellstmöglich durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem erklärten Willen der Vertragspartner und dem wirtschaftlichen Gehalt der rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
     

XVI. Verhaltenskodex

  1. Der AN versichert und verpflichtet sich bei der Erbringung seiner Lieferung und Leistungen den UHL Verhaltenskodex zu beachten. Dieser kann jederzeit heruntergeladen werden und ist einsehbar unter https://uhl.at/index.php/verhaltenskodex-geschaeftspartner.
     

XVII. Datenschutz

  1. Dem AN ist bekannt und er willigt ein, sämtliche personenbezogene Daten im Einklang mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zu verarbeiten. Die Datenschutzerklärung kann jederzeit heruntergeladen werden und ist einsehbar unter https://uhl.at/index.php/datenschutzerklaerung.
     

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